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Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

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BVerfG-Zinsbeschluss: Finanzverwaltung setzt Zinsfestsetzung ab 2019 aus

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BVerfG-Zinsbeschluss

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zwar die derzeitigen Zinsfestsetzungen der Finanzämter im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dem Grunde nach bestätigt. Die Verfassungsrichter haben allerdings den Zinssatz von 0,5 % pro Monat, das entspricht einem Zinssatz von 6 % pro Jahr, angesichts des seit Jahren vorherrschenden Nullzinsniveaus beanstandet. Das BVerfG hat den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu schaffen.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 17.9.2021 (Az. IV A 3 - S 0338/19/10004 :005) die Art und Weise der praktischen Umsetzung dieses Zinsbeschlusses bekannt gegeben. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums gilt für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 eine Anwendungssperre. Das heißt, dass die Finanzämter keine Nachzahlungszinsen auf Steuerforderungen verrechnen. Im Gegenzug werden auch keine Erstattungszinsen auf Steuerguthaben gezahlt.

Keine Aussetzung von Hinterziehungszinsen

Die Anwendungssperre gilt nur für Vollverzinsungsfälle, nicht auch für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. Als Begründung führt das BMF an, dass es sich bei diesen Zinsen zulasten der Steuerpflichtigen um andere Verzinsungstatbestände handelt. Diese sind auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen bzw. werden bezogen auf Hinterziehungszinsen von den Steuerpflichtigen bewusst in Kauf genommen.

Ausgesetzte Verzinsung wird nachgeholt

Für Steuerpflichtige bedeutet die Anwendungssperre allerdings nicht, dass Verzinsungszeiträume ab 2019 zur Gänze zinsfrei bleiben. Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen hat, ist mit einer Nachforderung der ausgesetzten Zinsen nach Maßgabe der rückwirkend getroffenen Gesetzesänderung zu rechnen.

Stand: 28. Oktober 2021

Bild: ©vegefox.com/stock.adobe.com

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