zum Inhalt
Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

Steuernews

Überbrückungshilfe III PLUS / Härtefallhilfen – Welche Ausweitung der Förderungen gibt es?

Es gibt weiterhin viele Unternehmen, die immer noch von Schließungen betroffen sind oder durch die lange Phase der Pandemie erhebliche Anlaufschwierigkeiten haben. ...mehr

Mehrwertsteuer-Digitalpaket (Reform des Umsatzsteuerrechts)

Umsetzung der zweiten Reformstufe zum 1.7.2021 ...mehr

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Eindämmung von Steuergestaltungen mittels „Share Deals“ ...mehr

Steuerfreie Corona-Prämie

Auszahlungsfrist bis 31.3.2022 verlängert ...mehr

Bürokratieerleichterungen

22 Punkte-Paket der Bundesregierung ...mehr

Ferienjobs für Schüler und Studenten

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen ...mehr

Ungewollte Betriebsstätten vermeiden

Unterschiedliche Betriebsstättendefinition ...mehr

Abwesenheitszeiten über acht Stunden erfassen

Für Kundentermine außer Haus können tägliche Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. ...mehr

Corona-bedingte Mietausfälle: Grundsteuererlass beantragen

Steuerpflichtige mit vermieteten bebauten Grundstücken können auf Antrag eine von der Höhe der Mietminderung abhängige Grundsteuerbefreiung erhalten. ...mehr

Minijobber in der Corona-Krise

Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung. ...mehr

Steuerfreie Corona-Prämie

Illustration

Gemäß § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern seit dem 1.3.2020 einen Corona-Bonus bis zu maximal € 1.500,00 steuerfrei auszahlen. Der Bonus kann sowohl als Geldleistung als auch als Sachbezug gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Verlängerung der Auszahlungsfrist

Die Frist für die steuerfreien Corona-Prämien wurde nun bis zum 31.3.2022 verlängert. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern bisher noch keine Sonderzahlung gewährt haben, können dies also bis dahin nachholen.

Voraussetzungen bleiben gleich

Die Voraussetzungen, unter denen Corona-Prämien steuerfrei ausbezahlt werden können, bleiben dabei unverändert. Wichtig ist insbesondere, dass der Höchstbetrag von € 1.500,00 trotz der Verlängerung nur einmalig in Anspruch genommen werden kann.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

Kerstin Behnke-Henzler
Glemseckstraße 36
71229 Leonberg
Tel. +49 (0)7152 33 63 13
Fax +49 (0)7152 33 63 15
Mobil +49 (0)171 280 89 75
Kontakt

design by atikon