zum Inhalt
Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

Steuernews

Koalitionsvertrag 2021-2025

Überblick über steuerliche Änderungsvorhaben ab 2022 ...mehr

Coronabedingte Steuererleichterungen verlängert

Finanzverwaltung verlängert Sonderregelungen bis Ende 2022 ...mehr

Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken

Grundsätze bei der Nacherklärung hinterzogener steuerpflichtiger Einkünfte ...mehr

Betriebliche Altersversorgung

Zuschusspflichten des Arbeitgebers ab 2022 ...mehr

Stärkung der Verbraucherrechte ab 2022

Neue umfassendere Gewährleistungsrechte für den Verbrauchsgüterkauf ...mehr

Mieterabfindungen steuerlich abschreiben

Steuerliche Geltendmachung von Mieterabfindungen im Rahmen von Renovierungsarbeiten ...mehr

Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert

Arbeitgeberpflichten Rund um das Homeoffice ihrer Mitarbeiter ...mehr

Mieterabfindungen steuerlich abschreiben

Illustration

Mieterabfindungen

Vermieter, die ihren Mietern Abfindungszahlungen für einen vorzeitigen Auszug zwecks besserer Umsetzung von Renovierungsmaßnahmen zahlen, können diese Aufwendungen zu den anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen hinzurechnen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden (Urteil vom 12.11.2021, 4 K 1941/20 F). Das Gericht schloss sich dabei der Auffassung der Finanzverwaltung an und entschied entgegen dem Klagebegehren einer Vermietungs-GbR. Diese wollte die Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind gem. § 6 Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) jene Aufwendungen, die für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes anfallen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und (ohne die Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen Aufwendungen für übliche Erhaltungsarbeiten. Das FG rechnete die Mieterabfindungen u. a. aus folgenden Gründen den anschaffungsnahen Herstellungskosten hinzu: Die Vorschrift würde nicht nur Baukosten umfassen, sondern alle in einem unmittelbaren Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang stehende Aufwendungen. Außerdem sind Abstandszahlungen an Mieter für eine vorzeitige Räumung der Wohnung stets unmittelbar durch die Renovierungsarbeiten veranlasst, da diese durch den Auszug schneller und einfacher durchzuführen sind.

Revision anhängig

Gegen die Entscheidung des FG Münster ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IX R 29/21). Vermieter können sich auf dieses Revisionsverfahren beim Einspruch berufen.

Stand: 26. Januar 2022

Bild: 4th Life Photography - stock.adobe.com

Kerstin Behnke-Henzler
Glemseckstraße 36
71229 Leonberg
Tel. +49 (0)7152 33 63 13
Fax +49 (0)7152 33 63 15
Mobil +49 (0)171 280 89 75
Kontakt

design by atikon