zum Inhalt
Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

Steuernews

Koalitionsvertrag 2021-2025

Überblick über steuerliche Änderungsvorhaben ab 2022 ...mehr

Coronabedingte Steuererleichterungen verlängert

Finanzverwaltung verlängert Sonderregelungen bis Ende 2022 ...mehr

Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken

Grundsätze bei der Nacherklärung hinterzogener steuerpflichtiger Einkünfte ...mehr

Betriebliche Altersversorgung

Zuschusspflichten des Arbeitgebers ab 2022 ...mehr

Stärkung der Verbraucherrechte ab 2022

Neue umfassendere Gewährleistungsrechte für den Verbrauchsgüterkauf ...mehr

Mieterabfindungen steuerlich abschreiben

Steuerliche Geltendmachung von Mieterabfindungen im Rahmen von Renovierungsarbeiten ...mehr

Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert

Arbeitgeberpflichten Rund um das Homeoffice ihrer Mitarbeiter ...mehr

Coronabedingte Steuererleichterungen verlängert

Illustration

Reinvestition für Ersatzbeschaffung

Unternehmer können zur Vermeidung einer Versteuerung stiller Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden den gesamten Veräußerungsgewinn in eine Rücklage steuerneutral übertragen, müssen dann aber binnen vier dem Veräußerungsjahr folgenden Wirtschaftsjahren (bei neu hergestellten Gebäuden gilt eine Frist von sechs Jahren) ein entsprechendes Ersatzwirtschaftsgut anschaffen. Mit Schreiben vom 15.12.2021 (IV C 6 - S 2138/19/10002 :003) verlängerte die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen jetzt nochmals um ein weiteres Jahr. Rücklagen, die im vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr hätten aufgelöst werden müssen, können bis Ende 2022 vorgetragen werden bzw. mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten der in 2022 angeschafften Reinvestitionsgütern verrechnet werden.

Verlängerung umsatzsteuerlicher Billigkeitsregelungen

Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2021 (Z III C 2 - S 7030/20/10004 :004) setzt die Finanzverwaltung diverse befristete Billigkeitsregelungen bis 31.12.2022 fort. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Steuerbefreiung unentgeltlicher Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal, der Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen, von Arbeitnehmern sowie um den Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung.

Stand: 26. Januar 2022

Bild: Bacho Foto - Fotolia.com

Kerstin Behnke-Henzler
Glemseckstraße 36
71229 Leonberg
Tel. +49 (0)7152 33 63 13
Fax +49 (0)7152 33 63 15
Mobil +49 (0)171 280 89 75
Kontakt

design by atikon