zum Inhalt
Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

Steuernews

Wann führen Betriebsveranstaltungen zu lohnsteuerpflichtigen Sachbezügen?

Aufgrund der Maßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie werden die sonst üblicherweise im Dezember stattfindenden Weihnachtsfeiern heuer weitestgehend ausfallen. ...mehr

Welche Dokumente zum 31.12.2020 vernichtet werden können

Sechs- und zehnjährige Aufbewahrungsfristen ...mehr

Gewinnminimierung für 2020

Gezielte Nutzung von Bilanzierungswahlrechten ...mehr

Automatischer Informationsaustausch 2020

Verschiebung des Meldetermins auf Dezember ...mehr

Umsatzsteuer: Betriebsausgabenabzug für Dezember

Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. ...mehr

Steuerfreier Ladestrom für Mitarbeiter

Gemäß § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs steuerfrei. ...mehr

Keine Besteuerung von Gold-ETCs

Bislang herrschte Unsicherheit, ob die Pläne im Gesetzgebungsverfahren wieder aufgenommen werden. ...mehr

Welche Dokumente zum 31.12.2020 vernichtet werden können

Illustration

Aufbewahrungsfristen

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs Jahre aufbewahren. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2020

Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass der letzte Eintrag in diesen Dokumenten im Jahr 2010 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2014 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2014 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist besteht eine allgemeine Aufbewahrungspflicht, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.

Stand: 24. November 2020

Bild: Ideenkoch - stock.adobe.com

Kerstin Behnke-Henzler
Glemseckstraße 36
71229 Leonberg
Tel. +49 (0)7152 33 63 13
Fax +49 (0)7152 33 63 15
Mobil +49 (0)171 280 89 75
Kontakt

design by atikon