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Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

Steuernews

Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn für diese spezielle betriebliche oder berufliche Tätigkeit, welche in dem Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. ...mehr

Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen

Weitreichende Änderungen im Zivilrecht ...mehr

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Schreiben Spitzenverband der GKV ...mehr

Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise

Finanzämter helfen mit Steuerstundungen ...mehr

Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?

Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden. ...mehr

Grundrente ab 2021

Gesetzentwurf der Bundesregierung ...mehr

ElsterFormular nur noch bis Jahresende

Einstellung der Website zum Jahresende ...mehr

Kleinbetragsrentenabfindung

Anpassung des BMF-Schreibens ...mehr

Kaufkraftzuschläge bei auswärtiger Beschäftigung

Anpassung der Zuschlagssätze zum 1.1.2020 ...mehr

Vorabpauschale Basiszins 2020

Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. ...mehr

Durchschnittswerte zählen nicht!

Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ...mehr

Mietpreisbremse

Bereits seit 1.6.2015 können die jeweiligen Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt. ...mehr

Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen

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Allgemeines Leistungsverweigerungsrecht

Das neue „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ beinhaltet u. a. ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht betreffend Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 8.3.2020 begründet wurden, befristet bis zum 30.6.2020. Voraussetzung ist, dass der Schuldner aufgrund der Corona-Pandemie seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, ohne seinen angemessenen Lebensunterhalt oder den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden. Voraussetzung ist aber auch andererseits, dass der Gläubiger durch den Zahlungsausfall nicht selbst in eine Schieflage gerät, etwa weil die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet würde. Kein Leistungsverweigerungsrecht gilt im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen. Für Mietverhältnisse gelten nachfolgende Regelungen.

Mietverhältnisse

Für Wohn- und Gewerbemietverhältnisse sieht das Gesetz ein allgemeines Kündigungsverbot der Vermieter aufgrund von Miet- oder Pachtrückständen vor, die in der Zeit vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 pandemiebedingt entstehen. Ausgeschlossen sind auch ordentliche Kündigungen. Die Beschränkungen gelten bis zum 30.9.2022. Ebenfalls bis zu diesem Stichtag haben Mieter und Pächter Zeit, ihre Zahlungsrückstände auszugleichen. Zum Nachweis der pandemiebedingten Zahlungsausfälle reicht die Glaubhaftmachung des Mieters aus.

Verbraucherdarlehen

Fällige Zahlungen aus Darlehensverträgen, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, sind kraft Gesetzes in der Zeit vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 gestundet. Voraussetzung ist, dass der Darlehensnehmer durch die Pandemie außergewöhnliche Einnahmeausfälle verkraften muss. Nach dem 30.6.2020 sollen die Vertragspartner über entsprechende Rückzahlungsmodalitäten verhandeln. Kommt keine Einigung zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die Stundung gilt hier auch dann nicht, wenn diese für den Darlehensgeber unzumutbar wäre. Die Stundungsfristen können von der Bundesregierung bis zum 30.9.2020 verlängert werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 10.4.2020 und können sich kurzfristig ändern. 

Stand: 16. April 2020

Bild: Illustration

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